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   BGH, 09.01.2020 - III ZA 18/19   

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https://dejure.org/2020,738
BGH, 09.01.2020 - III ZA 18/19 (https://dejure.org/2020,738)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2020 - III ZA 18/19 (https://dejure.org/2020,738)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2020 - III ZA 18/19 (https://dejure.org/2020,738)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Amtshaftungsklage

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfeverfahren: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Klärung des Rechtswegs für eine aussichtslose Amtshaftungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens i.R.e. Amtshaftungsklage

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfeverfahren: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens zur Klärung des Rechtswegs für eine aussichtslose Amtshaftungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.01.2019 - III ZA 34/18

    Prozesskostenhilfeversagung: Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines

    Auszug aus BGH, 09.01.2020 - III ZA 18/19
    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2019 - III ZA 34/18, BeckRS 2019, 1865 Rn.11 m. zahlr. wN).
  • OLG Bamberg, 14.02.2023 - 2 WF 216/22

    Verfahrenskostenhilfe nach vereinfachtem Unterhaltsverfahren

    Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die ein wirtschaftlich leistungsfähiger Beteiligter bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v. 09.01.2020, Az. III ZA 18/19).
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